Allgemeiner Deutscher Fahrrad-Club Kreisverband im neanderland e. V.

Verkehrssicherheit Abstand

Seitenabstand_PKW_Straße

Sicher Radfahren - Sicher Gehen - Sicher Verkehren

Straßenverkehrsunfälle können im Ergebnis vom Sachschaden über leichte und schwere Verletzungen bis hin zum Tod von Beteiligten führen. Unfälle passieren nicht, sie werden verursacht – in der Regel von verkehrsteilnehmenden Menschen.

Unfallursachen sind außer dem fehlenden Gespür für Gefahrensituationen sowohl Unachtsamkeit und Ablenkung als auch mangelnde Regelkenntnis oder die bewusste Missachtung von Verkehrsregeln. Überhöhte Geschwindigkeit steht mit an der Spitze der Hauptunfallursachen.

Üblicherweise sind wir als Verkehrsteilnehmer in wechselnden Rollen unterwegs – als Fußgänger, Radfahrer oder Autofahrer. Was kann jeder von uns tun, um zur Vermeidung von Unfällen das Übel bei der Wurzel zu packen? Um einen „7. Sinn“ für brisante Begegnungen zu entwickeln und diesen entgegen zu wirken, dienen die folgenden Hinweise. Sie können für eine eventuell erforderliche Verhaltensänderung hilfreich sein.

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SICHER GEHEN - Infos für Fußgänger

Als Fußgänger bin ich in der Kette der Verkehrsteilnehmer das „schwächste“ Glied und damit insbesondere durch den motorisierten Verkehr in bestimmten Situationen sehr gefährdet. Für mich bedrohliche Situationen versuche ich, durch ständige Vorsicht und Aufmerksamkeit zu verhindern.

An ampelgeregelten Überwegen verlasse ich mich bei Fußgängergrün nicht auf mein Vorrecht, sondern versichere mich durch Blicke nach rechts und links davon, dass kein das Haltegebot missachtende Fahrzeug mein Leben gefährdet. Gerade in Zeiten tiefstehender Sonne, bei Dunkelheit, Regen oder Nebel verursachen rechts- oder linkseinbiegende Autofahrer durch unangepasste Geschwindigkeit mitunter tödliche Fußgängerunfälle.

An Fußgängerüberwegen („Zebrastreifen“) gebe ich durch mein Verhalten (Blickkontakt, Handzeichen) deutlich zu erkennen, dass ich die Fahrbahn queren möchte. Obwohl Auto- und Radfahrer verpflichtet sind, auch ohne diese Gesten durch Verlangsamung der Geschwindigkeit und Anhalten ihres Fahrzeuges dem Fußgänger absoluten Vorrang einzuräumen, zeigt sich in der Praxis eine zunehmende Missachtung dieses Gebots durch rücksichtsloses Weiterfahren. Sich regelgerecht verhaltende Fahrzeugführer sollten in ihrem Verhalten dagegen durch eine freundliche Geste bestärkt werden.

Auf gemeinsamen Geh- und Radwegen bleibe ich möglichst auf der rechten oder linken Seite, um Radlern oder anderen Fußgängern ein ungehindertes Passieren zu ermöglichen. Bevor ich die Seite wechsele, vergewissere ich mich durch einen Schulterblick über die rückwärtige Verkehrssituation. Vielleicht möchte mich ein Radler überholen, der sich vorher nicht bemerkbar gemacht hat.

Bevor ich eine Fahrbahn quere und hierzu den Bürgersteig verlasse, überzeuge ich mich davon, dass mich keine herannahenden Fahrzeuge gefährden können. Ein Gehen „nach Gehör“ verhindert eine Kollision mit einem Radler oder Elektrofahrzeug eher nicht. Ein plötzliches Betreten der Fahrbahn kann nicht nur bei schlechten Sichtverhältnissen ggfs. dramatische Folgen haben.

Gespür für Gefahrensituationen entwickeln

Ich bewege mich vorausschauend, achte auf die mich umgebenden Verkehrsteilnehmer und versuche möglichst auch die rückwärtige Verkehrsituation im Blick zu behalten (plötzlich herannahende Radler oder Autos). An Grundstücksausfahrten und Straßeneinmündungen rechne ich mit aus- oder einbiegenden Fahrzeugen, die eventuell meinen Vorrang nicht beachten. Dies gilt gerade bei der Nutzung linksseitiger Gehwege, da ausfahrende Autolenker oft nur nach links sehen und michals von rechts kommend nicht wahrnehmen.

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SICHER RAD FAHREN - Infos für Radfahrende

Radfahrer sind ....

... keine besseren oder schlechteren Verkehrsteilnehmer als andere Gruppen im Straßenverkehr. Sie sind aber auch keine Verkehrsteilnehmer zweiter Klasse, sondern erwarten Gleichbehandlung statt einer Bevorzugung. Für eine gleichberechtigte Mobilität benötigen sie als Fahrzeugführer ausreichenden Platz auf der Fahrbahn. Als Radler fahre ich sicher im Straßenverkehr, wenn ich deutlich sichtbar bin, mich durch akustische und mimische Signale (Klingeln, Rufen, Handzeichen) bemerkbar mache sowie durch selbstbewusste Inanspruchnahme des Verkehrsraumes berechenbar verhalte.

Klingeln

Die Fahrradklingel ist ein Warninstrument. Vor Überholvorgängen von Fußgängern oder anderen Radlern mache ich mich durch rechtzeitiges Klingeln (ca. 20 m vorher) bemerkbar und vergewissere mich aufgrund der Reaktion der zu Überholenden, ob sie mich bemerkt haben.

Situationsbezogen ist eine höfliche Ansprache die Alternative (z. B.: "Guten Tag, ich überhole links"). Niemand möchte durch lautlos herannahende und hautnah überholende Radler erschreckt werden. Daher verhindert ein ausreichender Seitenabstand eine eventuelle Gefährdung durch überraschendes Ausscheren des Überholten. Mein freundliches „Danke“ rundet den Überholvorgang ab.

Zeichen geben

Beim Abbiegen im Straßenverkehr (Verlassen der Geradeausfahrt) zeige ich dies – insbesondere beim Linksabbiegen - nach vorherigem Schulterblick durch deutliche Armbewegungen an. Ein Heben und Senken des Armes wird dabei besser wahrgenommen als eine statisch ausgestreckte Hand.

Seitlicher Überholabstand

Seit dem 01.10.1998 sind nur die mit einem Radwegschild (Fahrradsymbol auf blauem Grund) ausgewiesenen Wege benutzungspflichtig. Ohne solch beschilderte Wege darf ich gleichberechtigt die Fahrbahn benutzen. Dies ist auch sicherer als auf "Bordsteinradwegen", da Radfahrer im Blickfeld des Autofahrers bleiben, anstatt plötzlich hinter parkenden Wagen oder anderen Sichthindernissen aufzutauchen.

Beim Vorbeifahren an parkenden Autos sollte ein Mindestabstand von 0,80 m eingehalten werden. Besser sind 1 – 1,50 m, da die Rechtsprechung bei einem Unfall wegen geöffneter Fahrertür sonst von einer Mitschuld und Haftung des Radlers ausgeht.

Soweit ich nicht verpflichtet bin, einen durch Verkehrsschild angeordneten Radweg zu benutzen, nehme ich selbstbewusst meinen benötigten Raum auf der Fahrbahn ein und quetsche mich nicht an den Bordstein. Wenn ich zu weit rechts fahre, provoziere ich unter Umständen riskante Manöver durch zu dicht überholende Autofahrer. Diese sind zwar verpflichtet, beim Überholen 1,50 m Seitenabstand einzuhalten und bei mangelnder Fahrbahnbreite hinter mir zu bleiben, in der Praxis wird dies aber oft missachtet. Deshalb muss ich meinen Platz sichern, indem ich gut sichtbar mit entsprechendem Seitenabstand auf der Fahrbahn fahre. Dies gilt gerade in Kurven, bei denen der entgegenkommende Autoverkehr nicht zu sehen ist. Autofahrer sind nicht berechtigt, Radfahrer von der Fahrbahn zu verdrängen. Als Fahrzeugführer habe ich das gleiche Recht auf Fahrbahnnutzung. Wenn der Verkehrsraum nicht ausreicht, muss er verträglich geteilt werden.

Ist das Radfahren auf Gehwegen durch das Zusatzzeichen „Radverkehr frei“ erlaubt worden, darf ich nur mit Schrittgeschwindigkeit (4 – 7 km/h) fahren und muss auf Fußgänger besondere Rücksicht nehmen.

Gespür für Gefahrensituationen entwickeln

Ich fahre vorausschauend, achte auf die mich umgebenden Verkehrsteilnehmer und versuche möglichst auch die rückwärtige Verkehrsituation im Blick zu behalten (plötzlich herannahende Radler oder Autos). Ein Fahrradspiegel leistet hierbei gute Dienste. Vor jeder Richtungsänderung ist zur Sicherung nach hinten der „Schulterblick“ unabdingbar. Durch Blickkontakt mit anderen Verkehrsteilnehmern bestätigt man sich die gegenseitige Wahrnehmung. Vor Sichthindernissen (Hecken, unübersichtlichen Einmündungen) reduziere ich meine Geschwindigkeit und rechne mit querenden Verkehrsteilnehmern. Dies gilt gerade bei der Nutzung linksseitiger Radwege, da ausfahrende Autolenker oft nur nach links sehen und mich als von rechts kommend nicht wahrnehmen. Keinesfalls fahre ich auf Radfahrstreifen, Schutzstreifen oder Radwegen als „Geisterradler“ in der falschen Richtung. An Kreuzungen warte ich bei Ampelstopps hinter haltenden Lkw oder Bussen. Bei seitlichem Aufenthalt befinde ich mich „im toten Winkel“ dieser Fahrzeuge und gerate bei deren Rechtsabbiegen unweigerlich unter deren Räder. Im Kreisverkehr, in dem ich in der Regel Vorfahrt habe, fahre ich in der Fahrbahnmitte, damit ich von den anderen Verkehrsteilnehmern gut gesehen werde. Beim Ausfahren gebe ich ein Handzeichen und achte auf bevorrechtigte Fußgänger.

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SICHER VERKEHREN - Infos für Autofahrende

Als Autofahrer befinde ich mich im Vergleich zu Fußgängern und Radfahrern in meinem Fahrzeug in einer geschützteren Position. Wegen der „Betriebsgefahr“ meines tonnenschweren Fahrzeugs sowie der „fehlender Knautschzone“ der Nichtmotorisierten bin ich ihnen gegenüber aber zu besonderer Achtsamkeit verpflichtet. Für sie bedrohliche Situationen versuche ich, durch ständige Vorsicht und Aufmerksamkeit zu verhindern.

Ich respektiere den auf der Fahrbahn (Straße) fahrenden Radler und bedränge ihn nicht durch zu dichtes Auffahren bzw. Anhupen oder etwa zu enges Überholen, denn ich weiß: Seit dem 1.10.1998 sind nur die mit einem Radwegschild (Fahrradsymbol auf blauem Grund) ausgewiesenen Wege benutzungspflichtig. Ohne solch beschilderte Wege darf der Radverkehr gleichberechtigt die Fahrbahn benutzen. Dies ist auch sicherer als auf "Bordsteinradwegen", da Radfahrer im Blickfeld des Autofahrers bleiben, anstatt plötzlich hinter parkenden Wagen oder anderen Sichthindernissen aufzutauchen.

Mindestens 1,50 m innerorts und zwei m außerorts gelten seit dem 28.4.2020 für Autofahrer als ausreichender Seitenabstand beim Überholen nach § 5 Abs.4 StVO. Radfahrer müssen z.B. wegen öffnender Autotüren oder Gullydeckeln einen Sicherheitsabstand nach rechts einhalten. Diesen hat die Rechtsprechung mit mindestens 0,80 bis 1,50 m festgesetzt. Ein konfliktfreies Überholen erfordert in der Regel eine Benutzung der Überholspur, bzw. der Spur des Gegenverkehrs. Wenn kein ausreichender Platz vorhanden ist, gedulde ich mich und schiebe den Überholvorgang auf.

Beim Abbiegen betätige ich den Blinker und vergewissere mich durch Schulterblick an Straßeneinmündungen, ob ich einem Fußgänger oder Radler auf einem benutzungspflichtigen Radweg seine bevorrechtigte Querung ermöglichen muss. Dies gilt ebenso beim Einfahren in Grundstückszufahrten.

An Grundstücksausfahrten und dem Einbiegen auf bevorrechtigte Straßen vergewissere ich mich insbesondere durch Blicke nach rechts, ob sich bevorrechtigte Radler oder Fußgänger nähern. Dies gilt gerade bei Zweirichtungsradwegen, da auf diesen Radler auch von rechts kommend unterwegs sind.

Fahrradstraßen

Wenn ich in einer Fahrradstraße ausnahmsweise als berechtigter Anlieger unterwegs bin, beachte ich den absoluten Vorrang der Radler. Hier wird die Fahrbahn zum RADWEG erklärt, wo Radler auch nebeneinander fahren dürfen und auf dem Kraftfahrzeuge nur mit mäßiger Geschwindigkeit (maximal 30 km/h) und nur in einer Richtung fahren dürfen. Gegebenenfalls verringere ich meine Geschwindigkeit, um eine Behinderung oder Gefährdung von Radfahrern zu vermeiden.

Für den Radverkehr geöffnete Einbahnstraßen

Ist unter dem blauen Einbahnstraßenschild ein weißes Zusatzzeichen mit einem schwarzen Fahrrad und zwei Pfeilen in entgegengesetzten Richtungen angebracht, darf die Einbahnstraße durch Radfahrer in beide Richtungen befahren werden. Hier achte ich besonders auf entgegenkommende Radler und halte und parke nicht auf der linken Fahrbahnseite. Beim Vorbeifahren an einer für den gegenläufigen Radverkehr freigegebenen Einbahnstraße bleibt gegenüber dem ausfahrenden Radfahrer der Grundsatz, dass Vorfahrt hat, wer von rechts kommt. Daher beachte ich hier den Vorrang der von rechts ausfahrenden Radfahrer.

Verkehrsberuhigter Bereich („Spielstraße“)

In einem verkehrsberuhigten Bereich dürfen Fußgänger die Straße in ihrer ganzen Breite benutzen; Kinderspiele sind überall erlaubt. Ich halte Schrittgeschwindigkeit (max. 7 km/h) ein, da ich die Fußgänger weder gefährden noch behindern darf; wenn nötig, warte ich. Wie beim Ausfahren aus einem Grundstück bin ich beim Verlassen des verkehrsberuhigten Bereichs gegenüber allen anderen Verkehrsteilnehmern wartepflichtig.

An ampelgeregelten Überwegen beachte ich beim Abbiegen den Vorrang der bei Grün querenden Fußgänger und Radfahrer. Gerade in Zeiten tief stehender Sonne, bei Dunkelheit, Regen oder schlechten Sichtverhältnissen fahre ich besonders vorsichtig, um durch eine angepasste Geschwindigkeit Unfälle zu vermeiden. Bei Rückstau blockiere ich keine Überwege.

An Fußgängerüberwegen („Zebrastreifen“) gebe ich herannahenden Fußgängern durch mein Verhalten (Verlangsamung der Geschwindigkeit und ggfs. Anhalten des Fahrzeuges, Handzeichen) deutlich zu erkennen, dass ich ihren absoluten Vorrang achte. Ich weiß, dass sie eine Querungsabsicht nicht etwa durch ein Handzeichen verdeutlichen müssen.

Sind mehr als 15 Radler gemeinsam unterwegs, bilden sie einen „geschlossenen Verband“ (§ 27 StVO). Sie dürfen dann – auch bei vorhandenem benutzungspflichtigen Radweg – zu zweit nebeneinander die Fahrbahn nutzen. Dies verkürzt die Radlerschlange und mein eventueller Überholvorgang gelingt in kürzerer Zeit. Quert der geschlossene Verband an ampelgeregelten Überwegen meine Fahrbahn, darf er „in einem Rutsch“ hinüberfahren, auch wenn ich inzwischen Grünlicht erhalte.

Gespür für Gefahrensituationen entwickeln

Ich verhalte mich vorausschauend, achte auf die mich umgebenden Verkehrsteilnehmer und versuche auch die rückwärtige Verkehrsituation im Blick zu behalten (plötzlich herannahende Radler oder Autos). Dies gilt vor allem beim Ausstieg aus dem Fahrzeug, damit niemand durch unachtsam geöffnete Autotüren geschädigt wird.

§ 3 StVO bestimmt, dass ich nur so schnell fahren darf, dass das Fahrzeug ständig beherrscht wird. Die Geschwindigkeit ist insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie den persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. Es darf nur so schnell gefahren werden, dass innerhalb der übersehbaren Strecke gehalten werden kann. Ich achte besonders auf Kinder, hilfsbedürftige und ältere Menschen, da ich mich ihnen gegenüber, insbesondere durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft, so verhalten muss, dass eine Gefährdung dieser Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.

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