Aktion Mindestabstand
Seit 2020 gilt ein Überholabstand von 1,5 m innerorts und 2 m außerorts für Radfahrer. Die Kampagne „Bleib fair, halte Abstand!“ sensibilisiert mit Plakaten, Videos und Abstandskontrollen. Ziel: mehr Rücksichtnahme und Verkehrssicherheit.
Seit 2020 gilt ein Überholabstand von Radfahrern von mindestens 1,5 Meter innerorts und zwei Meter bei radelnden Kindern sowie außerorts. Zu enges Überholen ist nicht nur unangenehm, sondern auch gefährlich. Radfahrer werden dadurch gefährdet und fühlen sich unsicher. Dies führt dazu, dass viele Menschen auf den Gehweg ausweichen oder das Fahrrad gar nicht nutzen. Messungen im Rahmen von Projektstudien zeigen, dass in über der Hälfte der Überholvorgänge nicht mit ausreichendem Abstand überholt wird.
Die Regelung zum Überholabstand ist teilweise unbekannt und auch bei Regelkenntnis besteht oftmals kein Bewusstsein, wann der Mindestabstand erfüllt ist, d.h. was 1,5 Meter Abstand tatsächlich bedeuten.
In welchen konkreten Situationen besteht faktisches Überholverbot?
Dies ist regelmäßig in folgenden Situationen der Fall:
- bei Gegenverkehr
- bei durchgezogener Mittellinie
- an Engstellen (Fußgängerüberwege)
- im Kreisverkehr
- in schmalen Seitenstraßen
- in engen Kurven
Manchmal mag es schwierig sein, hinter einem Radfahrer her zu fahren, aber Autos können das! Auch ohne den Radfahrer nahezu anzustupsen. Wenn der Gegenverkehr nachlässt oder die Straße breiter wird, kann dann mit ausreichend Abstand überholt werden.
Kampagne
Kreis Mettmann, Kreisverkehrswacht und Kreispolizei haben hierzu die Kampagne "Bleib fair, halte Abstand!" jetzt neu aufgelegt.
Videos
Wir haben typische Situationen nachgestellt und zeigen, wie die Situationen tatsächlich aussehen, die man evtl. vom Fahrersitz aus für unproblematisch hält. Schaut unsere Videos auf Facebook an, z.B.: